Ein Zuhörer ist im Eilverfahren mit dem Versuch gescheitert, im Pullover mit dem Aufdruck „FCK AFD“ an Ratssitzungen der Stadt Hildesheim teilzunehmen. Entschieden hat am Montag, 2. November 2026, die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover, das auch für den Landkreis Hameln-Pyrmont zuständig ist. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Vorschriften, auf die sich die Kammer stützt, stehen im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Es gilt ebenso für den Rat der Stadt Hameln, den Kreistag Hameln-Pyrmont und die Räte der übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis.
Zuhörer musste zweimal den Saal verlassen
Am Montag, 7. September 2026, und am Donnerstag, 8. Oktober 2026, besuchte der Antragsteller als Zuhörer öffentliche Sitzungen des Hildesheimer Rates. Er trug laut Gericht jeweils einen Pullover oder ein Sweatshirt mit großem, deutlich sichtbarem Schriftzug „FCK AFD“. Die jeweilige Sitzungsleitung forderte ihn auf, den Pullover auszuziehen oder einen anderen Pullover oder eine Jacke überzuziehen. Als er das verweigerte, wurde er unter Androhung einer zwangsweisen Entfernung des Saales verwiesen. Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, dass ihm Zutritt und Verbleib nicht allein wegen eines solchen Kleidungsstücks verwehrt werden.
Vorsitz übt das Hausrecht aus
Das Recht, als Zuhörer an Sitzungen teilzunehmen, ergebe sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit in § 64 NKomVG, führte die Kammer aus. Es stehe aber unter dem Vorbehalt, dass Zuhörer den Ablauf der Sitzung und die Willensbildung des Rates nicht störten. Das Hausrecht übe während der Sitzung nach § 63 NKomVG die oder der Ratsvorsitzende aus. Es berechtige und verpflichte dazu, für Ordnung zu sorgen.
Wegen seiner Größe und deutlichen Sichtbarkeit sei der Schriftzug ein demonstratives und auffälliges optisches Ausdrucksmittel und damit grundsätzlich eine „geeignete Störungsquelle“, die ein Einschreiten rechtfertigen könne. Ein solches politisches Statement ziele gerade auch auf Reaktionen der betroffenen Ratsmitglieder ab und fordere Beschwerden der betroffenen Ratsfraktion heraus. Das könne die in einer Ratssitzung gebotene Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit stören.
Die Einschätzung der Ratsvorsitzenden, die mit der Äußerung einhergehende Herabsetzung einer Ratsfraktion sei eine Störung der Sitzungsordnung, sei infolgedessen nicht offensichtlich rechtswidrig. Nur auf diesen Maßstab komme es im Eilverfahren an.
Kammer: Rat ist kein Forum für private Meinungen
Der Antragsteller sieht in der Aufforderung, den Pullover auszuziehen, den Aufdruck zu bedecken oder den Saal zu verlassen, einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das verkenne die Rolle des Rates, hielt die Kammer dem entgegen. Dieser sei kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde. Seine Aufgabe sei es, die unterschiedlichen Vorstellungen der gewählten Mitglieder durch Rede, Gegenrede und Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen.
Die AfD selbst steht in Niedersachsen in einem eigenen Rechtsstreit mit dem Verfassungsschutz. Dieser hatte am Dienstag, 17. Februar 2026, bekanntgegeben, dass er den Landesverband zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung bestimmt habe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies am Donnerstag, 29. Oktober 2026, eine Beschwerde des Landesverbands im Eilverfahren zurück. Das Hauptsacheverfahren ist beim Verwaltungsgericht Hannover noch anhängig.
Zwei Wochen Frist für die Beschwerde
Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Der vollständige Beschluss soll zeitnah in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht werden.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom Montag, 2. November 2026, Aktenzeichen 1 B 6273/26.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen sollte man sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.
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