Hinweise auf Straftaten in der eigenen Behörde: Polizeipräsidentin Wulff-Bruhn soll Maßnahmen gegen Beamte untersagt haben

11 Min. Lesezeit.

Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt gegen die Hamelner Polizei: Wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung bei der Aktenführung vor der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 läuft seit Februar 2026 ein Verfahren, das sich bislang gegen eine Beamtin der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden richtet; vier Beamte sind angezeigt. Die zuständige Polizeidirektion Göttingen hat neun Fragen dieser Redaktion zu ihrem Umgang mit den Hinweisen auf Straftaten eigener Beamter nicht beantwortet. Die Anfrage ging am Dienstag, 20. Oktober 2026, an Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn. Die Frist endete am Freitag, 30. Oktober. Eine Antwort ging bis dahin nicht ein. Ohne Antwort blieben auch die 33 Fragen, die die Redaktion am 11. Oktober an die Polizeiinspektion, die Polizeidirektion und das Innenministerium gerichtet hatte.

In der Anfrage hatte die Redaktion angekündigt, auch die Frage einer Strafvereitelung im Amt zu erörtern. Sie bat zugleich darum, unzutreffende Tatsachen unter Angabe eines Belegs zu korrigieren. Auch das geschah nicht.

Die Antwort vom September 2025

Am 6. September 2025 hatte die Redaktion die Polizeidirektion nach entlastenden Kontrollberichten gefragt, die nach ihrer Darstellung in der Ermittlungsakte zur Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 fehlten. Sie gab dabei das Ergebnis eines Gutachtens des Mainzer Strafrechtlers Prof. Dr. Volker Erb wieder und wollte wissen, ob gegen die beteiligten Beamten Disziplinar- oder Strafverfahren eingeleitet worden seien. Die Polizeidirektion antwortete am 15. September 2025: „Nein. Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich.“

Am 22. Januar 2026 ließ die Redaktion der Polizeipräsidentin eine weitere Anfrage durch einen Gerichtsvollzieher zustellen – aus Nachweisgründen, in Erwartung einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung –, mit dem Gutachten als Anlage. Die Polizeidirektion antwortete am 29. Januar 2026, ohne die Fragen zu beantworten. Weitere Nachrichten zu dem Themenkomplex würden „unter Hinweis auf den Beschluss nicht bearbeitet“, hieß es. Gemeint war ein Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2026, das die Beschwerde der Redaktion gegen die Ablehnung eines Eilantrags auf Auskunft zurückgewiesen hatte. Das Gericht bestätigte darin die presserechtliche Anspruchsberechtigung der Redaktion, verneinte aber die Eilbedürftigkeit.

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Hamelner Polizei: vier Angezeigte, bislang eine Beschuldigte

Seit einer Strafanzeige des Herausgebers, die am 5. Februar 2026 bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle einging, ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover unter dem Aktenzeichen 1161 Js 27756/26. Es geht um den Verdacht der Urkundenunterdrückung und der Unterdrückung beweiserheblicher Daten bei der Aktenführung vor der Durchsuchung. Den Anfangsverdacht hat die Staatsanwaltschaft schriftlich bestätigt. Angezeigt sind vier Beamte: die damalige Sachbearbeiterin, der damalige Einsatzleiter, der frühere Leiter des Zentralen Kriminaldienstes sowie die heutige Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes, unter deren Verantwortung die Durchsuchung erfolgte. Die Polizeipräsidentin gehört nicht dazu. Die Staatsanwaltschaft teilte mit: „Der Anfangsverdacht wurde gegen eine Polizeibeamtin bejaht. Das Verfahren 1161 Js 27756/26 richtet sich derzeit gegen eine Beschuldigte.“ In den vergangenen rund acht Monaten sei neben ihr eine Zeugin vernommen worden. Um wen es sich handelt, teilte die Behörde nicht mit.

Ob die Polizeidirektion die Staatsanwaltschaft vor dem 5. Februar 2026 selbst unterrichtet hat, ist eine der unbeantworteten Fragen. Nach Kenntnisstand der Redaktion geschah das nicht.

Was der Gutachter feststellt

Der Mainzer Strafrechtler Prof. Dr. Volker Erb hat die knapp 400 Seiten starke Ermittlungsakte geprüft und zwei Gutachten verfasst. Im Löwe-Rosenberg, nach Verlagsangaben dem ältesten juristischen Kommentar in deutscher Sprache, bearbeitet Prof. Erb die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren, die Paragrafen 158 bis 177 der Strafprozessordnung. Dazu gehört § 160 Absatz 2: Danach hat die Staatsanwaltschaft „nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“. Prof. Erb ist außerdem Mitherausgeber des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch. Der Kommentar richtet sich laut Produktbeschreibung an Staatsanwaltschaft und Richterschaft; sein fünfter Band umfasst unter anderem die Urkundenunterdrückung nach § 274.

Prof. Erb bewertet die Durchsuchung als rechts- und verfassungswidrig. Zu seinen Feststellungen gehört neben anderen, dass die dem Amtsgericht Hannover vorgelegte Akte keine Hinweise auf polizeiliche Kontrollen enthielt, die über Monate keine Beanstandungen ergeben hatten. Er nennt außerdem eine unterbliebene Zeugenvernehmung und fehlende entlastende Ermittlungen.

Für die Verhältnismäßigkeit stützt er sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 und sieht zwischen dem damaligen und dem Hamelner Fall eine „frappierende Ähnlichkeit“. Seinen Maßstab hat das Gericht etwa in einem Beschluss vom 19. April 2023 (Aktenzeichen 2 BvR 1844/21) so formuliert: Ein Grundrechtseingriff sei „jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht“. Dort beanstandete es eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Passau als Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung: Zwei naheliegende, mildere Ermittlungsschritte hätten sich vorher aufgedrängt.

In seinem zweiten Gutachten hält Prof. Erb fest, dass „eine bewusste Zurückhaltung der Kontrollberichte […] eine Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 13 StGB begründet“. Ob Berichte bewusst zurückgehalten wurden, ist Gegenstand der Ermittlungen. Der Strafanzeige lagen beide Gutachten bei.

Die Anwälte des Anzeigeerstatters

Im Verfahren vertreten Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Dr. Camilla Bertheau von der Berliner Kanzlei Ignor & Partner den Anzeigeerstatter. Im März 2026 ergänzten sie die Strafanzeige um 46 Seiten.

Ignor hat vor dem Bundesverfassungsgericht zwei Entscheidungen zur Pressefreiheit erwirkt. Im Fall des Politikmagazins Cicero stellte der Erste Senat am 27. Februar 2007 fest, dass die Beschlüsse zur Durchsuchung der Redaktionsräume und zur Beschlagnahme von Datenträgern den Chefredakteur in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzten. Ignor war dessen Bevollmächtigter. Am 13. Juli 2015 hob das Bundesverfassungsgericht zudem einen Durchsuchungsbeschluss vom November 2012 gegen den Verlag der Berliner Morgenpost auf, ebenfalls wegen Verletzung der Pressefreiheit. Den Verlag vertrat Ignor.

Das Ministerium schloss sich an

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, der das strafprozessrechtliche Gutachten von Prof. Erb beilag, wies das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit Bescheid vom 11. März 2026 zurück: „Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.“ Es schloss sich der Bewertung der Polizeidirektion an. Der Bescheid erwähnt das Gutachten, setzt sich aber mit keinem seiner Argumente auseinander. Die Beschwerde ging an das allgemeine Postfach des Ministeriums. Staatssekretär Stephan Manke und Landespolizeipräsident Axel Brockmann waren seit dem 16. Februar 2026 durch E-Mails dieser Redaktion – Manke in Kopie – über den Sachstand informiert, Innenministerin Daniela Behrens seit dem 14. März 2026, drei Tage nach dem Bescheid. Brockmann antwortete, er werde sich der Sache annehmen; als Landespolizeipräsident untersteht er im Ministerium Staatssekretär Manke. Eine weitere Reaktion erhielt die Redaktion nicht. Die E-Mails und Brockmanns Antwort liegen ihr vor. Ob Manke oder Brockmann mit der Beschwerde befasst waren und ob das Ministerium seinen Bescheid angesichts der Ermittlungen weiterhin für richtig hält, beantwortete es nicht. Neun Fragen vom 11. Oktober 2026 an das Ministerium blieben bis zum Fristablauf ohne Antwort.

Damit stehen zwei Einschätzungen desselben Sachverhalts nebeneinander: Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt seit Februar 2026, also seit mehr als acht Monaten, wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung und hat den Anfangsverdacht schriftlich bestätigt. Das Ministerium, dem die Polizeidirektion untersteht, wies die Beschwerde zu demselben Vorgang als unbegründet zurück. Ein Anfangsverdacht setzt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus (§ 152 Abs. 2 StPO), nicht die Gewissheit einer Straftat.

Staatssekretär Manke und der Fall Goslar

Manke (SPD), seit 2013 Staatssekretär im Innenministerium, steht nicht zum ersten Mal wegen seines Umgangs mit einem Disziplinarverfahren in der Kritik. Das Verwaltungsgericht Braunschweig urteilte am 18. Januar 2024, dass für einen der Vorwürfe gegen den damaligen Goslarer Oberbürgermeister Oliver Junk (CDU) ein gesetzliches Maßnahmeverbot bestand (§ 16 Abs. 1 NDiszG); dieser Vorwurf durfte disziplinarrechtlich nicht mehr festgestellt werden. Nach einem Bericht des Politikjournals Rundblick Niedersachsen vom 1. Februar 2024, der sich auf interne Unterlagen stützt, soll Manke im September 2021 auf das Disziplinarverfahren gegen Junk gedrängt haben, obwohl die zuständige Referatsleiterin der Kommunalaufsicht das Verfahren für unzulässig hielt und mehrfach abriet. Neun Tage vor der Stichwahl, die Junk gegen die SPD-Kandidatin Urte Schwerdtner verlor, wurde das Verfahren öffentlich. Manke war Mitglied des Goslarer SPD-Unterbezirksvorstands – Schwerdtner also seine Parteikollegin. Im Innenausschuss des Landtags räumte er am 22. Februar 2024 ein, Anfang September 2021 den Entwurf einer Presseantwort an die Goslarsche Zeitung selbst redigiert zu haben; der Entwurf kündigte ein Disziplinarverfahren an, die Kommunalaufsicht strich den Satz. Das Verfahren sei intern zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen gewesen. Das Ministerium wies die Vorwürfe zurück; ein Eingriff zum Schaden Junks sei „fernliegend“. Diese Redaktion hatte die Parallele zur Behandlung der Hamelner Beschwerde am 28. März 2026 in einem Kommentar gezogen.

Verwertungswiderspruch vor dem Amtsgericht Hameln

Die Verwertbarkeit der Durchsuchung ist inzwischen auch Thema eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Hameln, das aus demselben Komplex hervorgegangen ist (Aktenzeichen 10 Cs 6782 Js 17498/26). In der Hauptverhandlung am Montag, 22. Juni 2026, widersprach die Verteidigung der Verwertung der Durchsuchungsergebnisse, gab das Rechtsgutachten von Prof. Erb zu Protokoll und beantragte die Vernehmung von zunächst drei Polizeibeamtinnen – darunter die im Verfahren wegen Urkundenunterdrückung angezeigte Sachbearbeiterin. Ob sie die Beschuldigte im Verfahren wegen Urkundenunterdrückung ist, hat die Staatsanwaltschaft Hannover nicht öffentlich bestätigt. Angeklagt ist in dem Verfahren vor dem Amtsgericht der damalige Hauptbeschuldigte des Durchsuchungsverfahrens; der Herausgeber ist dort nicht angeklagt.

Die Staatsanwaltschaft Hannover ist damit in drei Rollen beteiligt: Sie hatte die Durchsuchung 2024 beim Amtsgericht Hannover beantragt, sie vertritt die Anklage in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hameln, in dem die Verteidigung der Verwertung der Durchsuchungsergebnisse widerspricht – und sie ermittelt zugleich gegen Polizeibeamte wegen des Verdachts, dass die Aktengrundlage derselben Durchsuchung strafbar zustande gekommen ist. Die Strafanzeige war an die Generalstaatsanwaltschaft Celle gerichtet.

Angaben aus dem polizeilichen Umfeld

Zu zwei weiteren Vorgängen liegen der Redaktion Anhaltspunkte vor, die die Behörde weder bestätigt noch dementiert hat. Nach Angaben aus dem polizeilichen Umfeld soll die Polizeipräsidentin angewiesen haben, gegen die betroffenen Beamten keine Maßnahmen einzuleiten. Ende Januar 2026 soll sie nach Hinweisen, die der Redaktion vorliegen, zudem den Leiter der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, Matthias Kinzel, angewiesen haben, inspektionsweit eine Kontaktsperre gegenüber dem Herausgeber zu verfügen und jeden Kontakt von Beamten zu ihm dokumentieren zu lassen. Die Anweisung soll wenige Tage nach den öffentlichen Ankündigungen der bevorstehenden Strafanzeige vom 17. und 23. Januar 2026 und nach der Zustellung der Anfrage mit dem Gutachten am 22. Januar ergangen sein. Über die Dokumentationspflicht in der Inspektion hatte die Redaktion am 17. Oktober berichtet.

Die Polizeipräsidentin hatte Gelegenheit, zu beiden Angaben Stellung zu nehmen. Sie äußerte sich nicht.

Unterlagen zu der Weisung müssten Teil einer Datenschutzauskunft sein, die der Herausgeber am Montag, 7. September 2026, nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Polizeidirektion beantragt hat. Die Direktion hat die Auskunft innerhalb der einmonatigen Frist nicht erteilt, sondern die Frist unter Hinweis auf die hohe Zahl zu bearbeitender Anfragen verlängert; die Verordnung erlaubt das um bis zu zwei Monate. Ein anderer Hamelner – mehrfach vorbestraft und mehrere Jahre inhaftiert; der Nennung hat er zugestimmt – beantragte mehrere Wochen später eine deutlich aufwendigere Auskunft bei derselben Behörde und hat sie bereits erhalten.

Die Abfolge

  • 6. September 2025: Anfrage an die Polizeidirektion mit dem Ergebnis des Gutachtens und der Frage nach Disziplinar- oder Strafverfahren.
  • 15. September 2025: Antwort der Polizeidirektion: „Nein. Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich.“
  • 17. und 23. Januar 2026: Öffentliche Ankündigung der bevorstehenden Strafanzeige.
  • 22. Januar 2026: Zustellung einer Anfrage mit dem Gutachten an die Präsidentin persönlich durch einen Gerichtsvollzieher, aus Nachweisgründen.
  • Ende Januar 2026: In der Inspektion gilt eine Dokumentationspflicht für Kontakte zum Herausgeber; nach Angaben aus dem polizeilichen Umfeld soll die Präsidentin sie zusammen mit einer Kontaktsperre angeordnet haben.
  • 29. Januar 2026: Die Polizeidirektion teilt mit, weitere Nachrichten zu dem Themenkomplex würden „nicht bearbeitet“.
  • 5. Februar 2026: Die Strafanzeige geht bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle ein. Nach Kenntnisstand der Redaktion hatte die Polizeidirektion die Staatsanwaltschaft bis dahin nicht unterrichtet.
  • Seitdem: Anfangsverdacht bejaht, Ermittlungen gegen eine Beschuldigte. Ob die Präsidentin zwischen dem 6. und 15. September 2025 über die Anfrage informiert wurde, ist eine der neun unbeantworteten Fragen.
  • 7. September 2026: Datenschutzauskunft bei der Polizeidirektion beantragt; Frist von der Direktion wegen der hohen Zahl an Anfragen verlängert, Auskunft bislang nicht erteilt.

Was das Strafrecht verlangt

Nach § 258 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Ist der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren berufen, sieht § 258a eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, in minder schweren Fällen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Für die Polizei schreibt § 163 der Strafprozessordnung vor, dass sie Straftaten zu erforschen hat und ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft übersendet.

Fahrlässiges Handeln erfasst die Vorschrift nicht. Ob Beamte der Inspektion eine rechtswidrige Tat begangen haben, ist offen und Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Die Darstellung der Rechtslage ist keine Bewertung des Handelns der Polizeipräsidentin oder des Ministeriums.

Der Fall Koppenstraße

Dieselbe Frage stellte die Redaktion zu einem zweiten Vorgang. Bei einem Einsatz mehrerer Behörden in der Koppenstraße in Hameln waren am 11. Juni 2026 vier Wohnungstüren zwangsweise geöffnet worden, Beamte der Polizeiinspektion waren beteiligt. Die Stadt Hameln teilte am 20. Juli 2026 mit, für das zwangsweise Öffnen habe keine tragfähige und nachweisbare rechtliche Grundlage festgestellt werden können. Nach einer Strafanzeige des Herausgebers ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover wegen Hausfriedensbruchs und weiterer Vorwürfe (Aktenzeichen 1171 UJs 96977/26). Ob die Polizeidirektion die Staatsanwaltschaft in diesem Fall unterrichtet hat und ob die Polizeipräsidentin vor dem 5. August 2026 von dem Vorgang wusste, ließ die Behörde offen.

Geht eine Stellungnahme der Polizeidirektion ein, veröffentlicht die Redaktion sie vollständig.

Hinweis der Redaktion: Der Herausgeber der Hamelner Allgemeinen, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er war von der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und hat in den Verfahren wegen Urkundenunterdrückung und zur Koppenstraße Strafanzeige erstattet und die Dienstaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium eingelegt. Die Gutachten von Prof. Erb hat er in Auftrag gegeben. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Sie lesen gern lokale Nachrichten aus Hameln-Pyrmont? Wählen Sie die Hamelner Allgemeine bei Google als bevorzugte Quelle. Dann sehen Sie unsere Meldungen unter „Schlagzeilen“ häufiger.

Hamelner Allgemeine bei Google bevorzugen

NEUESTE MELDUNGEN

NEUESTE BERICHTE