Der Herausgeber ist Beteiligter dieses Verfahrens.
Seit Februar ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung gegen bislang eine Beamtin der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont. Die Polizeipräsidentin hat seit Januar keine Frage dieser Redaktion dazu beantwortet. Angezeigt hat ihre Behörde den Fragenden. Die Staatsanwaltschaft Göttingen verweigert Auskünfte, ohne einen Grund zu nennen. Die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes soll in Kürze versetzt werden – vor einer möglichen Ausweitung des Verfahrens.
Hameln/Göttingen. Die Polizeidirektion Göttingen hat Strafanzeige gegen den Chefredakteur dieser Zeitung erstattet. Unterzeichnet hat die Anzeige Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn. Die Staatsanwaltschaft Göttingen führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen 802 Js 11218/26 bei ihrer Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet. Die Vorwürfe lauten auf üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB). Die Anzeige umfasst mehrere hundert Seiten. Die Redaktion hat über ihre Verteidiger Akteneinsicht erhalten.
Der Anzeige vorausgegangen sind kritische Fragen dieser Redaktion zur Rolle der Polizeipräsidentin bei der Aufarbeitung der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024, die ein Rechtsgutachten als verfassungswidrig bewertet. In der Sache selbst ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover bereits wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung – bislang gegen eine Kriminalbeamtin der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont.
Einzelheiten aus der Anzeige berichtet die Redaktion nicht, solange das Verfahren läuft. Das Gesetz verbietet die wörtliche Wiedergabe amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist (§ 353d Nr. 3 StGB).
Was der Anzeige vorausging
Am 17. Oktober 2024 durchsuchten rund 100 Einsatzkräfte Geschäfts- und Privaträume in Hameln, darunter die des Chefredakteurs. Grundlage war ein Ermittlungsverfahren, das Beamte der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden führten. Das Verfahren gegen den Chefredakteur wurde am 3. Februar 2025 eingestellt.
Im Februar 2026 erstattete der Chefredakteur Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Grundlage waren zwei Gutachten des Strafrechtlers Prof. Dr. Volker Erb (Universität Mainz), Mitherausgeber des Löwe-Rosenberg und des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch. Nach seiner Auffassung bestehe der begründete Verdacht, dass entlastende Aktenbestandteile dem Ermittlungsgericht vorenthalten worden seien.
Die Staatsanwaltschaft Hannover bejahte den Anfangsverdacht und leitete ein Ermittlungsverfahren ein (Az. 1161 Js 27756/26) – bislang gegen eine Kriminalbeamtin der Inspektion. Die Anzeige richtet sich darüber hinaus gegen den damaligen Leiter des Zentralen Kriminaldienstes, seine Nachfolgerin und den Einsatzleiter der Durchsuchung; ob die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ausweitet, ist offen. Das Verfahren dauert seit mehr als acht Monaten an. Eine Einstellung ist nicht erfolgt. Für die Beschuldigte und die Angezeigten gilt die Unschuldsvermutung.
Was die Behörde erklärt hat – und was nicht
Die Polizeidirektion Göttingen hat sich zur Sache einmal geäußert. Am 15. September 2025 teilte ihre Pressestelle mit: „Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich.“ Seitdem hat die Behörde keine Frage dieser Redaktion zum Verfahren beantwortet.
Die Polizeipräsidentin wurde wiederholt um Stellungnahme gebeten – darunter in drei Anfragerunden mit Frist:
Am 22. Januar 2026 ließ die Redaktion ihr Fragen zur Aktenführung durch den Gerichtsvollzieher zustellen, um den Zugang nachweisen zu können, etwa im Rahmen einer parlamentarischen Aufarbeitung ihrer Rolle. Eine Antwort erfolgte nicht.
Am 14. Mai 2026 konfrontierte die Redaktion sie über die Pressestelle ausdrücklich mit dem Verdacht der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Grundlage waren Hinweise, wonach sie angewiesen haben soll, gegen die angezeigten Beamten weder ein Verfahren einzuleiten noch die Vorwürfe zu prüfen, und wonach gegen den damaligen Leiter des Zentralen Kriminaldienstes bis dahin kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Die Redaktion stellte fünf Fragen (siehe Kasten) und setzte eine Frist bis zum 21. Mai 2026. Beantwortet bis Fristablauf: keine. Die Polizeipräsidentin gehört nicht zu den Angezeigten des Hannoveraner Verfahrens.
Am 20. Oktober 2026 stellte die Redaktion ihr neun weitere Fragen mit Frist zum 31. Oktober. Beantwortet bis Fristablauf: keine.
Das Niedersächsische Innenministerium lehnte es am 11. März 2026 ab, die Fachaufsicht über die Polizeidirektion auszuüben.
Neun Monate, zwei Vorgänge
Die Zeiträume überschneiden sich. Seit Februar 2026 ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts einer Straftat im Amt gegen bislang eine Beamtin der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont. In denselben Monaten hat die Polizeidirektion Göttingen keine einzige Frage dieser Redaktion beantwortet – nicht zur Aktenführung, nicht zum Umgang mit den Vorwürfen, nicht zu ihren Personalentscheidungen. In denselben Monaten hat sie eine Strafanzeige gegen den Fragenden verfasst, mehrere hundert Seiten stark, und bei der Staatsanwaltschaft eingereicht.
Die Zeit, die für die Antwort auf fünf, neun oder eine einzige Frage nicht reichte, reichte für die Anzeige.
Beförderung und bevorstehende Versetzung
Die Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes, gegen die sich die Ergänzung der Strafanzeige vom März richtet, wurde zum 1. Oktober 2026 von der Polizeirätin zur Polizeioberrätin befördert. Die Stelle war nach übereinstimmenden Angaben aus der Inspektion seit mindestens 13 Jahren nicht mit einer Oberrätin oder einem Oberrat besetzt. Die Frage dieser Redaktion, ob mit der Beförderung ein Wechsel des Dienstpostens, eine Versetzung oder Abordnung verbunden ist, hat die Polizeidirektion im Oktober nicht beantwortet.
Bereits 2025 soll nach Angaben aus dem Umfeld der Polizei die damalige Sachbearbeiterin des Ermittlungsverfahrens, das zur Durchsuchung führte, befördert und auf eigenen Wunsch versetzt worden sein. Auch sie gehört zu den Angezeigten. Ob sie die Beschuldigte des Hannoveraner Verfahrens ist, hat die Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt.
Nach übereinstimmenden Angaben aus dem Umfeld der Polizei soll sie in Kürze innerhalb der Polizeidirektion Göttingen versetzt werden; die Beförderung soll diesem Wechsel vorausgegangen sein. Damit käme die Behörde einer Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf eine amtierende Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes zuvor. Beobachter mit Kenntnis der Vorgänge rechnen mit einer solchen Ausweitung infolge der anstehenden gerichtlichen Vernehmungen vor dem Amtsgericht Hameln. Welche Funktion sie an ihrem neuen Dienstort übernehmen soll, ist nicht bekannt. Die Redaktion hat die Polizeidirektion dazu um Auskunft gebeten; die Frist läuft bis Freitag, 13. November 2026 (siehe Kasten).
Eine Strafanzeige steht einer Beförderung oder Versetzung rechtlich nicht entgegen. Ob und in welchem Umfang die Redaktion über die weitere Tätigkeit der Beamtin berichtet, richtet sich nach dem öffentlichen Interesse – und das hängt davon ab, ob sie weiterhin eine verantwortliche Funktion in der Strafverfolgung ausübt.
Was die Anzeige rechtlich bedeutet
Üble Nachrede nach § 186 StGB setzt voraus, dass die behauptete Tatsache „nicht erweislich wahr“ ist. Verleumdung nach § 187 StGB setzt voraus, dass sie unwahr ist und der Äußernde das wusste. Beide Tatbestände machen die Wahrheit der Berichterstattung zum Gegenstand des Verfahrens – in diesem Fall die Frage, ob in der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont dem Ermittlungsgericht entlastende Erkenntnisse vorenthalten wurden. Es ist dieselbe Frage, die die Staatsanwaltschaft Hannover seit Februar prüft.
Warum die Polizeidirektion diesen Weg gewählt hat, hat sie nicht erklärt. Aus Sicht einer Behörde kann eine Strafanzeige dem Schutz ihrer Bediensteten dienen: Der Dienstherr ist ihnen gegenüber zur Fürsorge verpflichtet, und bei Beleidigungsdelikten gegen Amtsträger kann nach § 194 Abs. 3 StGB auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen. Zugleich verlagert die Anzeige die Frage nach der Aktenführung in ein Strafverfahren, in dem der Wahrheitsbeweis zu führen ist und Beamte der eigenen Inspektion als Zeugen in Betracht kommen. Ob die Behörde diese Folge in Kauf nimmt oder anstrebt, ist offen; zu ihren Gründen hat sie sich nicht geäußert.
Ist wegen der behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig, soll nach § 154e StPO von einer Anklage wegen übler Nachrede oder Verleumdung abgesehen werden, solange dieses Verfahren anhängig ist; so lange ruht die Verjährung (§ 154e Abs. 3 StPO). Ob die Staatsanwaltschaft Göttingen die Vorschrift anwendet, hat sie nicht mitgeteilt. Wird der Betroffene wegen der behaupteten Tat rechtskräftig verurteilt, gilt der Wahrheitsbeweis nach § 190 StGB als erbracht; ausgeschlossen ist er nur, wenn der Betroffene schon vor der Äußerung rechtskräftig freigesprochen worden war.
Die Staatsanwaltschaft Göttingen verweigert Auskunft
Am 2. November 2026 richtete die Redaktion sieben Fragen an die Staatsanwaltschaft Göttingen – unter anderem, wann die Anzeige einging, wer sie erstattete und ob der Staatsanwaltschaft das Hannoveraner Verfahren bekannt ist. Der Chefredakteur hatte in die Erteilung der ihn betreffenden Auskünfte ausdrücklich eingewilligt.
Die Antwort des Pressesprechers umfasste einen Satz: Zu dem Verfahren könnten „derzeit keine Auskünfte erteilt werden“. Einen Verweigerungsgrund nannte er nicht. Nach § 5 Medienstaatsvertrag und § 4 Niedersächsisches Pressegesetz dürfen Behörden Auskünfte nur aus gesetzlich genannten Gründen verweigern. Auf einen entsprechenden Hinweis der Redaktion vom selben Tag hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht reagiert.
Drei Verfahren, ein viertes in Vorbereitung
Die Aktenführung der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont im Jahr 2024 ist inzwischen Gegenstand von drei Verfahren; ein viertes wird vorbereitet.
Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover (1161 Js 27756/26) läuft seit Februar gegen bislang eine Beamtin. Zeugen werden vernommen; über Anklage, Einstellung oder Ausweitung entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Das Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht Hameln. Bei einem weiteren Betroffenen der Durchsuchung war Cannabis gefunden worden; gegen den Strafbefehl hat er Einspruch eingelegt. Seine Verteidigung macht geltend, die Beweise seien nicht verwertbar, weil die Durchsuchung auf einem Verfahren beruhe, dessen Aktenführung die Staatsanwaltschaft Hannover untersucht, und hat beantragt, die beteiligten Beamtinnen und Beamten als Zeugen zu hören. Folgt das Gericht dem Antrag, wäre es die erste öffentliche Verhandlung, in der Beamte der Inspektion unter Wahrheitspflicht zur Aktenführung aussagen.
Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen (802 Js 11218/26) gegen den Chefredakteur. Üble Nachrede und Verleumdung setzen voraus, dass die Berichterstattung nicht erweislich wahr oder unwahr ist. Kommt es zur Verhandlung, ist die Aktenführung Beweisthema.
Die Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen, die der Chefredakteur vorbereitet. Im Zivilprozess benennt die klagende Partei ihre Zeugen selbst; das Gericht hat sie zu vernehmen, soweit ihre Aussage für den Streit erheblich ist. Zeugen sagen unter Wahrheitspflicht aus und können vereidigt werden. Beamte benötigen die Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn – hier des beklagten Landes. Verweigert eine Prozesspartei die Aussage ihrer eigenen Beamten, kann das Gericht dies zu ihren Lasten würdigen.
Wie es weitergeht
Die Redaktion hält die Vorwürfe der Polizeidirektion für unbegründet und wird sich im Verfahren verteidigen. Sie wird weiter berichten – über das Verfahren gegen die Beamtin, über das Verfahren gegen den Chefredakteur und über die Fragen, die die Polizeidirektion Göttingen seit Januar unbeantwortet lässt.
Die Anfragen im Wortlaut
Presseanfrage vom 14. Mai 2026 an Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn, übermittelt über die Pressestelle der Polizeidirektion Göttingen. Frist: 21. Mai 2026. Beantwortet bis Fristablauf: 0 von 5.
- Bestreiten Sie, persönlich angewiesen zu haben, gegen die im Strafanzeigeverfahren benannten Beschuldigten kein Verfahren einzuleiten und die Vorwürfe nicht zu prüfen?
- Bestreiten Sie, die Aufklärung der gegen Bedienstete Ihrer Behörde erhobenen Vorwürfe verhindert zu haben?
- Bestreiten Sie, die Täuschung mehrerer Gerichte durch Ihre Bediensteten gedeckt zu haben?
- Ist gegen EKHK Manfred Hellmich ein Disziplinarverfahren eingeleitet? Wenn nein: aus welchem Grund haben Sie ein solches Verfahren nicht eingeleitet, obwohl gegen ihn Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung erstattet ist und sich zureichende Hinweise aus der Ermittlungsakte und dem übersandten Erb-Gutachten ergeben, oder basiert der Grund auf der unter 1.) genannten Weisung?
- Wer in Ihrer Behörde hat zu verantworten, dass das Verwaltungsgericht Göttingen über die weiteren Presseanfragen nicht informiert wurde, so dass auch dieses Gericht auf falscher Tatsachengrundlage entschieden hat?
Presseanfrage vom 20. Oktober 2026 an Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn. Frist: 31. Oktober 2026. Beantwortet bis Fristablauf: 0 von 9.
- Wurden Sie zwischen dem 06.09.2025 und dem 15.09.2025 über die Anfrage vom 06.09.2025 informiert, die das Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. Erb im Wortlaut wiedergab, das Fehlen der entlastenden Kontrollberichte darlegte und nach Disziplinar- oder Strafverfahren fragte?
- Haben Sie das Gutachten von Prof. Dr. Erb zur Kenntnis genommen, das der an Sie gerichteten und am 22.01.2026 zugestellten Anfrage beilag?
- Haben Sie angewiesen, gegen EKHK Hellmich und weitere Beamte keine Maßnahmen einzuleiten? Wenn ja: wann, und erstreckte sich die Weisung auch darauf, keinen strafrechtlichen Ermittlungsvorgang anzulegen und die Staatsanwaltschaft nicht zu unterrichten?
- Hat Ihre Behörde die Staatsanwaltschaft vor dem 05.02.2026 unterrichtet? Wenn ja: wann und mit welchem Inhalt?
- Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde zwischen dem 06.09.2025 und dem 05.02.2026 veranlasst?
- Erging die Antwort vom 15.09.2025 auf die Frage nach Disziplinar- oder Strafverfahren gegen die beteiligten Beamten („Nein. Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich.“) auf Ihre Veranlassung?
- Haben Sie LPD Kinzel nach den öffentlichen Ankündigungen der bevorstehenden Strafanzeige vom 17. und 23.01.2026 und nach Kenntnisnahme der am 22.01.2026 zugestellten Anfrage angewiesen, inspektionsweit eine Kontaktsperre gegenüber dem Unterzeichner zu verfügen und die Dokumentation jedes Kontakts von Beamten zu ihm anzuordnen?
- Zum Fall Koppenstraße: Hat Ihre Behörde die Staatsanwaltschaft nach unserer Anfrage vom 12.06.2026 und dem Hinweis vom 20.07.2026 auf die Einwirkung eines eigenen Beamten unterrichtet? Wenn ja: wann?
- Waren Sie vor dem 05.08.2026 über den Vorgang Koppenstraße informiert?
Presseanfrage vom 2. November 2026 an die Staatsanwaltschaft Göttingen zum Verfahren 802 Js 11218/26. Frist: 4. November 2026. Beantwortet bis Fristablauf: 0 von 7. Antwort: „Zu dem von Ihnen angefragten Verfahren können derzeit keine Auskünfte erteilt werden.“
Presseanfrage an die Polizeidirektion Göttingen zur Beförderung und Versetzung der Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes. Frist: 13. November 2026. Stand bei Veröffentlichung: Frist läuft.
Hinweis der Redaktion: Autor dieses Beitrags ist der Chefredakteur dieser Zeitung. Er war von der Durchsuchung am 17. Oktober 2024 betroffen, hat die Strafanzeigen erstattet und die genannten Gutachten beauftragt. Er ist Beschuldigter des hier beschriebenen Verfahrens der Staatsanwaltschaft Göttingen. Für alle Beschuldigten und Angezeigten – die Beamten wie den Chefredakteur – gilt die Unschuldsvermutung.
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