Aktenführung: Polizeipräsidentin Wulff-Bruhn lässt neun Fragen unbeantwortet

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Die Polizeidirektion Göttingen hat neun Fragen dieser Redaktion zu ihrem Umgang mit Hinweisen auf Straftaten von Beamten der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden nicht beantwortet. Die Anfrage ging am Dienstag, 20. Oktober 2026, an Polizeipräsidentin Tanja Wulff-Bruhn. Die Frist endete am Freitag, 30. Oktober. Eine Antwort ging bis dahin nicht ein. Ohne Antwort blieben auch die 33 Fragen, die die Redaktion am 11. Oktober an die Polizeiinspektion, die Polizeidirektion und das Innenministerium gerichtet hatte.

In der Anfrage hatte die Redaktion angekündigt, auch die Frage einer Strafvereitelung im Amt zu erörtern. Sie bat zugleich darum, unzutreffende Tatsachen unter Angabe eines Belegs zu korrigieren. Auch das geschah nicht.

Die Antwort vom September 2025

Am 6. September 2025 hatte die Redaktion die Polizeidirektion nach entlastenden Kontrollberichten gefragt, die nach ihrer Darstellung in der Ermittlungsakte zur Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 fehlten. Sie gab dabei das Ergebnis eines Gutachtens des Mainzer Strafrechtlers Prof. Dr. Volker Erb wieder und wollte wissen, ob gegen die beteiligten Beamten Disziplinar- oder Strafverfahren eingeleitet worden seien. Die Polizeidirektion antwortete am 15. September 2025: „Nein. Eine unsachgemäße Aktenführung ist nicht ersichtlich.“

Am 22. Januar 2026 ließ die Redaktion der Polizeipräsidentin eine weitere Anfrage durch einen Gerichtsvollzieher zustellen, mit dem Gutachten als Anlage. Die Polizeidirektion antwortete am 29. Januar 2026, ohne die Fragen zu beantworten. Weitere Nachrichten zu dem Themenkomplex würden „unter Hinweis auf den Beschluss nicht bearbeitet“, hieß es. Gemeint war ein Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2026, das die Beschwerde der Redaktion gegen die Ablehnung eines Eilantrags auf Auskunft zurückgewiesen hatte. Das Gericht bestätigte darin die presserechtliche Anspruchsberechtigung der Redaktion, verneinte aber die Eilbedürftigkeit.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit Februar

Seit einer Strafanzeige des Herausgebers, die am 5. Februar 2026 bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle einging, ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover unter dem Aktenzeichen 1161 Js 27756/26. Es geht um den Verdacht der Urkundenunterdrückung und der Unterdrückung beweiserheblicher Daten bei der Aktenführung vor der Durchsuchung. Den Anfangsverdacht hat die Staatsanwaltschaft schriftlich bestätigt. Angezeigt sind vier Beamte: die damalige Sachbearbeiterin, der Einsatzleiter sowie der frühere und die heutige Leitung des Zentralen Kriminaldienstes. Die Polizeipräsidentin gehört nicht dazu. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft wird gegen eine beschuldigte Person ermittelt. In den vergangenen rund acht Monaten sei neben ihr eine Zeugin vernommen worden. Um wen es sich handelt, teilte die Behörde nicht mit.

Ob die Polizeidirektion die Staatsanwaltschaft vor dem 5. Februar 2026 selbst unterrichtet hat, ist eine der unbeantworteten Fragen. Nach Kenntnisstand der Redaktion geschah das nicht.

Was der Gutachter feststellt

Der Mainzer Strafrechtler Prof. Dr. Volker Erb hat die knapp 400 Seiten starke Ermittlungsakte geprüft und zwei Gutachten verfasst. Im Löwe-Rosenberg, nach Verlagsangaben dem ältesten juristischen Kommentar in deutscher Sprache, bearbeitet Erb die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren, die Paragrafen 158 bis 177 der Strafprozessordnung. Dazu gehört § 160 Absatz 2: Danach hat die Staatsanwaltschaft „nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“. Erb ist außerdem Mitherausgeber des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch. Der Kommentar richtet sich laut Produktbeschreibung an Staatsanwaltschaft und Richterschaft; sein fünfter Band umfasst unter anderem die Urkundenunterdrückung nach § 274.

Erb bewertet die Durchsuchung als rechts- und verfassungswidrig. Das ist eine gutachterliche, keine gerichtliche Bewertung. Zu seinen Feststellungen gehört neben anderen, dass die dem Amtsgericht Hannover vorgelegte Akte keine Hinweise auf polizeiliche Kontrollen enthielt, die über Monate keine Beanstandungen ergeben hatten. Er nennt außerdem eine unterbliebene Zeugenvernehmung und fehlende entlastende Ermittlungen.

Für die Verhältnismäßigkeit stützt er sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2023 und sieht zwischen dem damaligen und dem Hamelner Fall eine „frappierende Ähnlichkeit“. Seinen Maßstab hat das Gericht etwa in einem Beschluss vom 19. April 2023 (Aktenzeichen 2 BvR 1844/21) so formuliert: Ein Grundrechtseingriff sei „jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende, grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht“. Dort beanstandete es eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Passau als Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung: Zwei naheliegende, mildere Ermittlungsschritte hätten sich vorher aufgedrängt.

In seinem zweiten Gutachten hält Erb fest, dass „eine bewusste Zurückhaltung der Kontrollberichte […] eine Strafbarkeit nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 13 StGB begründet“. Ob Berichte bewusst zurückgehalten wurden, ist Gegenstand der Ermittlungen. Der Strafanzeige lagen beide Gutachten bei. Einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium lag das strafprozessrechtliche Gutachten bei; das Ministerium wies sie im März 2026 zurück und schloss sich der Bewertung der Polizeidirektion an.

Die Anwälte des Anzeigeerstatters

Im Verfahren vertreten Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Dr. Camilla Bertheau von der Berliner Kanzlei Ignor & Partner den Anzeigeerstatter. Im März 2026 ergänzten sie die Strafanzeige um 46 Seiten.

Ignor hat vor dem Bundesverfassungsgericht zwei Entscheidungen zur Pressefreiheit erwirkt. Im Fall des Politikmagazins Cicero stellte der Erste Senat am 27. Februar 2007 fest, dass die Beschlüsse zur Durchsuchung der Redaktionsräume und zur Beschlagnahme von Datenträgern den Chefredakteur in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzten. Ignor war dessen Bevollmächtigter. Am 13. Juli 2015 hob das Bundesverfassungsgericht zudem einen Durchsuchungsbeschluss vom November 2012 gegen den Verlag der Berliner Morgenpost auf, ebenfalls wegen Verletzung der Pressefreiheit. Den Verlag vertrat Ignor.

Angaben aus dem polizeilichen Umfeld

Zu zwei weiteren Vorgängen liegen der Redaktion Anhaltspunkte vor, die die Behörde nicht bestätigt hat. Nach Angaben aus dem polizeilichen Umfeld soll die Polizeipräsidentin angewiesen haben, gegen die betroffenen Beamten keine Maßnahmen einzuleiten. Ende Januar 2026 soll sie nach Hinweisen, die der Redaktion vorliegen, zudem den Leiter der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, Matthias Kinzel, angewiesen haben, inspektionsweit eine Kontaktsperre gegenüber dem Herausgeber zu verfügen und jeden Kontakt von Beamten zu ihm dokumentieren zu lassen. Über die Dokumentationspflicht in der Inspektion hatte die Redaktion am 17. Oktober berichtet.

Die Polizeipräsidentin hatte Gelegenheit, zu beiden Angaben Stellung zu nehmen. Sie äußerte sich nicht.

Was das Strafrecht verlangt

Nach § 258 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Ist der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren berufen, sieht § 258a eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, in minder schweren Fällen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Für die Polizei schreibt § 163 der Strafprozessordnung vor, dass sie Straftaten zu erforschen hat und ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft übersendet.

Fahrlässiges Handeln erfasst die Vorschrift nicht. Ob Beamte der Inspektion eine rechtswidrige Tat begangen haben, ist offen und Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Die Darstellung der Rechtslage ist keine Bewertung des Handelns der Polizeipräsidentin.

Der Fall Koppenstraße

Dieselbe Frage stellte die Redaktion zu einem zweiten Vorgang. Bei einem Einsatz mehrerer Behörden in der Koppenstraße in Hameln waren am 11. Juni 2026 vier Wohnungstüren zwangsweise geöffnet worden, Beamte der Polizeiinspektion waren beteiligt. Die Stadt Hameln teilte am 20. Juli 2026 mit, für das zwangsweise Öffnen habe keine tragfähige und nachweisbare rechtliche Grundlage festgestellt werden können. Nach einer Strafanzeige des Herausgebers ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover unter dem Aktenzeichen 1171 UJs 96977/26. Ob die Polizeidirektion die Staatsanwaltschaft in diesem Fall unterrichtet hat und ob die Polizeipräsidentin vor dem 5. August 2026 von dem Vorgang wusste, ließ die Behörde offen.

Geht eine Stellungnahme der Polizeidirektion ein, veröffentlicht die Redaktion sie vollständig.

Hinweis der Redaktion: Der Herausgeber der Hamelner Allgemeinen, Tim Menke, ist Autor dieses Beitrags. Er war von der Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 selbst betroffen und hat in beiden hier genannten Verfahren Strafanzeige erstattet. Die Gutachten von Prof. Erb hat er in Auftrag gegeben. Für alle genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

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