Wer zur Miete wohnt, darf auf dem Balkon ein Balkonkraftwerk betreiben, auch wenn darunter ein weiterer Balkon liegt – jedenfalls dann, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. So hat das Amtsgericht Osnabrück entschieden und die Klage einer Wohnungseigentümerin auf Rückbau einer solchen Anlage abgewiesen. Das Urteil vom 30. Oktober 2026 (Aktenzeichen 13 C 2033/25) ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist möglich.
Klägerin sieht ihren Balkon verdunkelt
Die Klägerin ist nach Angaben des Gerichts Eigentümerin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Hauses in Osnabrück. Darüber liegt die Wohnung, die die Beklagte gemietet hat; ihr Balkon befindet sich oberhalb des Balkons der Klägerin. Im April 2025 installierte die Beklagte mittig an ihrem Balkongeländer ein 3,52 Meter breites Balkonkraftwerk. Durch dessen Neigung wird der Balkon darunter auf dieser Länge um etwa 30 Zentimeter weiter überdacht.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Anlage verdunkele ihren Balkon erheblich und lasse weniger Licht in die Wohnung. Das Sichtfeld vom Balkon werde kleiner, Attraktivität und Wert der Wohnung sänken, wegen einer Mietminderung drohe ihr ein wirtschaftlicher Schaden. Die Mehrverschattung betrage etwa zwei Quadratmeter, die im Laufe des Tages über die gesamte Breite des Balkons wanderten.
Amtsgericht: Verschattung ist hinzunehmen
Nach einer Beweisaufnahme sah das Amtsgericht keinen Unterlassungsanspruch nach Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Verschattung und eingeschränkter Ausblick seien als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von Paragraf 906 Absatz 1 BGB zu dulden. Zwar greife die Anlage grundsätzlich in die Eigentumsnutzung ein. Weder nach Art noch nach Intensität erreiche sie aber die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung.
Dabei bezog das Gericht die Wertung des Gesetzgebers ein. Nach Paragraf 554 BGB haben Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich das Interesse der Mieter stärken wollen, mit solchen Anlagen Stromkosten zu senken und zur Energiewende beizutragen. Im Wohnungseigentumsrecht ordne Paragraf 20 des Wohnungseigentumsgesetzes Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung ein. Damit bringe das Gesetz zum Ausdruck, dass im Interesse der Energiewende auch Wohnungseigentümer gewisse optische und funktionale Beeinträchtigungen hinzunehmen hätten.
Diese Grundentscheidung sei in die Abwägung einzustellen, so das Amtsgericht. Für typische Nebenwirkungen von Steckersolargeräten wie geringfügige Verschattungen gelte daher ein erhöhter Maßstab, bevor eine wesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne.












