Hameln: Zwei Frauenarztpraxen suchen Nachfolger – Bewerbung bis 20. November

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In Hameln suchen zwei gynäkologische Praxen eine Nachfolge. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat beide Vertragsarztsitze in ihren amtlichen Bekanntmachungen für Oktober ausgeschrieben. Es handelt sich jeweils um eine Einzelpraxis im Planungsbereich Landkreis Hameln-Pyrmont. Eine Praxis soll zum 1. Juli 2027 übernommen werden, die andere zum nächstmöglichen Termin. Bewerbungen nimmt die KVN-Bezirksstelle Hannover bis zum 20. November 2026 entgegen.

Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kriterien dafür stehen in Paragraf 103 Absatz 4 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Mehr als doppelt so viele Frauenärzte wie in der Bedarfsplanung vorgesehen

Nach der Bedarfsplanung der KVN gibt es im Landkreis Hameln-Pyrmont rechnerisch mehr als doppelt so viele Frauenärztinnen und Frauenärzte wie vorgesehen. Im aktuellen Planungsblatt mit Beschlussstand 6. Juli 2026 werden für den Kreis 25 Frauenärztinnen und Frauenärzte angerechnet, 15 Vertragsärzte und 10 angestellte Ärzte. Die Sollzahl liegt bei 11,3. Daraus ergibt sich ein Versorgungsgrad von 221,9 Prozent, im Vorjahr waren es 210,5 Prozent. Der Planungsbereich ist für neue Zulassungen gesperrt, freie Niederlassungsmöglichkeiten gibt es rechnerisch keine.

Was das Gesetz für gesperrte Planungsbereiche vorsieht

Für gesperrte Planungsbereiche regelt Paragraf 103 SGB V, wie es mit frei werdenden Sitzen weitergeht. Endet dort eine Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder der Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird. Er kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; das Gesetz nennt dafür Ausnahmen. Hat der Landesausschuss festgestellt, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist, soll der Zulassungsausschuss einen solchen Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Lehnt der Ausschuss ab, muss die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis zahlen.

Hat der Zulassungsausschuss einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz nach Paragraf 103 Absatz 4 SGB V aus.

Weitere Auskünfte gibt die KVN-Bezirksstelle Hannover, Geschäftsbereich Vertragsärztliche Versorgung, unter Telefon 0511 380-4424.

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