AfD Niedersachsen scheitert vor OVG im Eilverfahren gegen Hochstufung

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Der niedersächsische Verfassungsschutz darf den AfD-Landesverband vorerst weiter als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung führen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit Beschluss vom Donnerstag, 29. Oktober 2026, die Beschwerde des Landesverbands zurückgewiesen (Aktenzeichen 11 ME 205/26). Damit bleibt eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom Montag, 1. Juni 2026, bestehen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nach dessen Angaben unanfechtbar. Endgültig entschieden ist das nicht. Das Hauptsacheverfahren ist beim Verwaltungsgericht Hannover noch anhängig (Aktenzeichen 10 A 1104/26).

Vom Verdachtsfall zur Hochstufung

Der Verfassungsschutz hatte den Landesverband nach Angaben des Gerichts seit dem 11. Mai 2022 als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft. Am Dienstag, 17. Februar 2026, gab er bekannt, dass er den Landesverband zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung im Sinne des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bestimmt habe. Den Eilantrag des Landesverbands dagegen lehnte das Verwaltungsgericht Hannover am 1. Juni ab (10 B 1105/26). Gegen diesen Beschluss legte der Landesverband Beschwerde ein.

Menschenwürde und Volksverständnis

Der 11. Senat teilt nach der Mitteilung des Gerichts die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Tatsachen vorlägen, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung belegten. Er stützt sich auf das Einstufungsgutachten des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung. Danach stehe mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Landesverband bestrebt sei, den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen. Er verfolge ein völkisch-abstammungsmäßiges beziehungsweise ethnisches oder ethnisch-kulturelles Volksverständnis, das das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit missachte; dieses Volksverständnis sei mit Rassismus gepaart. Deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund würden aufgrund ihrer Herkunft herabgewürdigt, verächtlich gemacht und ausgegrenzt. Migranten, insbesondere Muslime, würden systematisch aufgrund ihrer Herkunft beziehungsweise Religion herabgewürdigt und verächtlich gemacht.

Außerdem sieht das Gericht Agitation gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Äußerungen, die dem Landesverband zuzurechnen seien, überschritten die Grenze zulässiger „Machtkritik“. Staatliche Institutionen, Amtsträger, andere demokratische Parteien und deren Politiker würden pauschal in polemischer, teils diffamierender Weise angegriffen; das demokratische System werde als gescheitert dargestellt. Die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats, etwa die Unabhängigkeit der Justiz, werde in Zweifel gezogen.

Schließlich verweist der Senat auf Verbindungen, die der Landesverband laut Einstufungsgutachten zu rechtsextremistisch eingestuften parteiinternen Akteuren und zu anderen rechtsextremistischen Organisationen und Kräften unterhalte, insbesondere aus dem Umfeld der „Neuen Rechten“. Auch diese sprächen laut Gericht dafür, dass der Landesverband verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge.

Die Entscheidung soll in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht werden.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen sollte man sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.

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