Kurz gefasst: Wer sich im Lauf eines Jahres dauerhaft von seinem Ehepartner trennt und ihm Unterhalt zahlt, kann diesen Unterhalt nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts für das Trennungsjahr nicht als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. So hat das Gericht am Mittwoch, 26. August 2026, entschieden (Aktenzeichen 9 K 10/26) – auch für Eheleute, die sich für dieses Jahr einzeln veranlagen lassen. Begründung: Im Trennungsjahr können sie noch die Zusammenveranlagung mit dem günstigen Splittingtarif wählen, und genau dessen Wegfall solle der Sonderausgabenabzug nach Ansicht des Gerichts abmildern. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte am Donnerstag, 23. Juli 2026, das Gegenteil entschieden (9 K 2776/25 E): Wer die Einzelveranlagung wähle, verzichte auf den Splittingvorteil und dürfe den Unterhalt ab der Trennung absetzen. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revisionen liegen beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen X R 26/26 (Niedersachsen) und X R 23/26 (Düsseldorf). Höchstrichterlich geklärt ist die Frage nach Angaben beider Gerichte bisher nicht. Ein Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide kann sinnvoll sein.
Der Fall: Einzelveranlagung und Unterhalt ab der Trennung
Der Kläger war im Jahr 2022 verheiratet, lebte aber seit einem Tag im Lauf dieses Jahres dauerhaft von seiner Frau getrennt. Sie blieb in Deutschland wohnen. In seiner Steuererklärung für 2022 beantragte er die Einzelveranlagung und machte die Unterhaltszahlungen an seine Frau als Sonderausgaben geltend; im Einspruchsverfahren reichte er die Anlage U nach. Das Finanzamt ließ den Abzug nicht zu und wies den Einspruch zurück.
Der Kläger argumentierte, das Gesetz enthalte keine Einschränkung für das Trennungsjahr. Das Finanzamt hielt dagegen, der Sonderausgabenabzug werde durch die Regeln über die Besteuerung von Ehegatten verdrängt; die Eheleute könnten für dieses Jahr noch die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif wählen. Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab.
Was das „begrenzte Realsplitting“ ist
Nach Paragraf 10 Absatz 1a Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zählen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zu den Sonderausgaben – wenn der Zahlende das beantragt und der Empfänger zustimmt. Im Streitjahr 2022 lag die Grenze nach Angaben des Gerichts bei 13.805 Euro im Kalenderjahr. Im Gegenzug muss der Empfänger den Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern (Paragraf 22 Nummer 1a). Fachleute sprechen vom begrenzten Realsplitting.
Daneben gibt es die Ehegattenbesteuerung: Eheleute, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Entscheidend ist Paragraf 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3: Es genügt, wenn die Voraussetzungen zu Beginn des Jahres vorlagen oder im Lauf des Jahres eintraten. Wer sich also 2022 trennte, durfte für 2022 noch die Zusammenveranlagung wählen. Dann werden die Einkünfte zusammengerechnet, und es gilt der Splittingtarif: Die Steuer beträgt das Doppelte dessen, was auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens anfällt.
Warum der Senat in Hannover den Abzug ablehnt
Das Gericht räumt ein, dass sich die Einschränkung nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Sie folge aber aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus ihrem Verhältnis zur Ehegattenbesteuerung.
Zum Zweck: Das Realsplitting wurde mit dem Steueränderungsgesetz 1979 eingeführt. Nach den Gesetzesmaterialien, die das Gericht zitiert, sollte es Getrenntlebenden und Geschiedenen helfen, die mit Unterhalt und einem neuen Haushalt belastet sind und zugleich aus der günstigen Ehegattenbesteuerung in die höhere Besteuerung Lediger fallen. Den Splittingvorteil sollte es in begrenzter Höhe auch im Verhältnis zwischen Zahler und Empfänger gewähren. Im Jahr der Trennung sei dieser Vorteil aber noch gar nicht weggefallen, so der Senat – das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung bestehe weiter.
Zur Systematik stützt sich das Gericht auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Große Senat hatte 1988 (GrS 1/87) entschieden, dass die Regeln der Ehegattenbesteuerung den allgemeinen Unterhaltsabzug als außergewöhnliche Belastung (Paragraf 33a Absatz 1) verdrängen: Das Gesetz gehe davon aus, dass nicht dauernd getrennt lebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden. 1989 übertrug der BFH das ausdrücklich auf Unterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten im Trennungsjahr (III R 166/86) – allerdings in einem Fall, in dem die Eheleute die Zusammenveranlagung gewählt hatten. Zum Verhältnis zwischen Ehegattenbesteuerung und Realsplitting hat sich die Rechtsprechung nach Angaben des Finanzgerichts bisher nicht geäußert.
Der 9. Senat überträgt diese Grundsätze nun auf das Realsplitting, und zwar auch für die Einzelveranlagung. Seine weiteren Argumente:
- Kein doppeltes Wahlrecht: Sonst könnten Eheleute im Trennungsjahr zwischen Splittingtarif und Realsplitting wählen. Ein solches Wahlrecht sei im Gesetz nicht angelegt.
- Gleichlauf mit Paragraf 33a: Unterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten kann wahlweise als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das verlange, beide Vorschriften gleich zu behandeln. Daran ändere auch nichts, dass der Empfänger den Unterhalt beim Realsplitting versteuern muss.
- Neufassung 2012 ändere nichts: Seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gibt es statt der früheren „getrennten Veranlagung“ die Einzelveranlagung; Sonderausgaben werden seitdem dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Der Gesetzgeber begründete das mit dem Prinzip der Individualbesteuerung. Einen Systemwechsel sieht der Senat darin nicht: Auch früher seien jedem Ehegatten nur seine eigenen Einkünfte zugerechnet worden, und auch heute könnten Eheleute Sonderausgaben auf gemeinsamen Antrag hälftig aufteilen.
- Jahreshöchstbetrag: Das Gesetz kennt nur einen Höchstbetrag pro Jahr, keinen monatlichen. Im Trennungsjahr beginne der Unterhalt aber meist im Lauf des Jahres. Das spreche dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschrift erst nach Wegfall des Ehegattenwahlrechts anwenden wollte.
- Auch wenn der Partner nicht mitmacht: Selbst wer die Zusammenveranlagung gegen den Willen des getrennt lebenden Partners nicht durchsetzen kann, wird nach Ansicht des Senats nicht anders behandelt. Auch verfassungsrechtlich genüge es, dass beiden Eheleuten gemeinsam das Wahlrecht zusteht.
Düsseldorf: Einzelveranlagung macht den Unterschied
Einen ähnlich gelagerten Fall hatte zuvor der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschieden – mit umgekehrtem Ergebnis. Dort hatten sich die Eheleute am 10. März 2023 dauernd getrennt und für 2023 die Einzelveranlagung beantragt. Der Mann zahlte 2023 insgesamt 12.250 Euro an seine Frau und machte sie mit der Anlage U als Sonderausgaben geltend; die Frau hatte zugestimmt. Weil nur 11.250 Euro auf die Zeit nach der Trennung entfielen, beschränkte er seine Klage in der mündlichen Verhandlung auf diesen Betrag. Das Finanzamt hatte den Abzug mit derselben Begründung abgelehnt wie in Niedersachsen und sich auf das BFH-Urteil III R 166/86 berufen. Das Gericht änderte den Steuerbescheid so, dass die 11.250 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden; die Neuberechnung überließ es dem Finanzamt.
Die Düsseldorfer Richter halten die BFH-Entscheidung von 1989 für nicht übertragbar. Damals hätten die Eheleute die Zusammenveranlagung gewählt und den Unterhalt zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehen wollen – also im Ergebnis eine doppelte Begünstigung angestrebt. Außergewöhnliche Belastungen minderten die Steuer auch bei gemeinsamer Betrachtung nur; beim Realsplitting stehe dem Abzug dagegen die Besteuerung beim Empfänger gegenüber.
Auch Zweck, Gesetzeshistorie und Systematik sprechen nach Ansicht des Düsseldorfer Senats für den Abzug. Mit der Wahl der Einzelveranlagung sei das Ehegattensplitting entfallen. Wer so entscheidet, stehe im Trennungsjahr letztlich vor derselben Lage wie jemand, der das ganze Jahr getrennt lebt und für den die Zusammenveranlagung schon von Gesetzes wegen ausscheidet. Die bloße Möglichkeit, die Zusammenveranlagung zu wählen, reiche nicht, um den Abzug zu versagen. Die Einzelveranlagung bewirke die vollständige steuerliche Verselbstständigung der Ehegatten, mit Grundtarif und eigenen Bescheiden. Es könne auch nachvollziehbare Gründe geben, die Zusammenveranlagung nicht mehr zu wählen; als Beispiel nennt das Gericht die Nutzung von Verlusten.
Als Parallele zieht das Düsseldorfer Gericht ein BFH-Urteil vom 28. Oktober 2021 (III R 17/20) heran. Danach können einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig erhalten. Auch dort habe die bloße Wahlmöglichkeit nicht gereicht, die Vergünstigung zu versagen.
Gegensätzlich bewerten beide Gerichte auch den Jahreshöchstbetrag. Für das Niedersächsische Finanzgericht spricht er dafür, dass die Vorschrift erst nach dem Trennungsjahr greifen soll. Das Düsseldorfer Gericht sieht darin dagegen eine typische Regelung für Sonderausgaben: Auch bei ganzjährig Getrennten müsse Unterhalt nicht gleichmäßig über das Jahr fließen, entscheidend sei allein, dass er für den gesetzlichen Zweck gezahlt wurde. Auf das Düsseldorfer Urteil geht die Entscheidung aus Niedersachsen nicht ein.
In der Fachliteratur umstritten
Das niedersächsische Urteil stellt die Positionen ausführlich dar. Ein Teil der Fachliteratur lässt das Realsplitting schon im Trennungsjahr zu, unabhängig von der Veranlagungsart. Ihr Argument: Der Verlust des Splittingtarifs sei keine gesetzliche Voraussetzung, es genüge die geminderte Leistungsfähigkeit. Außerdem sei die alte BFH-Rechtsprechung seit der Neufassung 2012 nicht mehr anwendbar, weil Eheleute bei Einzelveranlagung nun wie Unverheiratete behandelt würden. Auf eine dieser Stimmen, einen Kommentar zum Einkommensteuergesetz, beruft sich auch das Finanzgericht Düsseldorf. Andere Autoren lehnen den Abzug im Trennungsjahr ab, teils aber nur für den Fall, dass die Eheleute zusammen veranlagt werden. Die Revision ließen beide Gerichte wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Auch kein Abzug als außergewöhnliche Belastung
Im niedersächsischen Fall prüfte das Gericht auch den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33a Absatz 1 und verneinte ihn aus zwei Gründen: Der Kläger hatte dafür keinen Antrag gestellt. Außerdem hatte die Ehefrau eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen. Der Höchstbetrag lag 2022 bei 10.347 Euro. Hier sank er dadurch nach Angaben des Gerichts auf null.
Was jetzt zu tun ist
Entscheiden muss nun der Bundesfinanzhof. Wer sich für das Trennungsjahr einzeln veranlagen lässt, Trennungsunterhalt in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht hat und dem das Finanzamt den Abzug nicht anerkannt hat, für den kann ein Einspruch mit Verweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionen sinnvoll sein. Dort sind zur Frage des Sonderausgabenabzugs im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung die Verfahren X R 26/26 (Niedersachsen) und X R 23/26 (Düsseldorf) anhängig.
Die Frist ist kurz: Nach Paragraf 355 Absatz 1 der Abgabenordnung muss der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden. Nach Paragraf 363 Absatz 2 Satz 2 ruht ein Einspruchsverfahren, soweit wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei einem obersten Bundesgericht anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird. Das gilt nicht, soweit die Steuer nach Paragraf 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder 4 der Abgabenordnung vorläufig festgesetzt wurde. Fortgesetzt wird das Verfahren, wenn der Einspruchsführer das beantragt oder das Finanzamt es ihm mitteilt.
Wer keinen Einspruch einlegt, geht ein Risiko ein: Ein Steuerbescheid, der nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, darf nach Paragraf 172 Absatz 1 der Abgabenordnung nur in bestimmten Fällen geändert werden. Auf Antrag zugunsten des Steuerpflichtigen geht das nur, soweit er den Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt hat. Wer die Frist verstreichen lässt, profitiert deshalb unter Umständen nicht mehr, selbst wenn der Bundesfinanzhof später zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet.
Auch ein Einspruch hat Folgen: Das Finanzamt muss den Bescheid nach Paragraf 367 Absatz 2 der Abgabenordnung in vollem Umfang erneut prüfen. Es kann ihn dabei auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern – allerdings nur, wenn es vorher unter Angabe von Gründen darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt deshalb vom Einzelfall ab.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wer selbst betroffen ist, sollte sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater wenden, bei rechtlichen Fragen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

