Die Altersgrenze von 67 Jahren steht der Kandidatur des FDP-Bewerbers für die Landratswahl im Landkreis Hameln-Pyrmont entgegen. So sieht es das Verwaltungsgericht Hannover. Seine 1. Kammer hat einen Eilantrag des Mannes mit Beschluss vom Freitag, 17. Juli 2026, abgelehnt, wie das Gericht am Montag, 20. Juli, mitteilte.
Die Parteigremien der FDP hatten ihn als Kandidaten für die Wahl am 13. September 2026 gewählt. Die Stadt Hameln verweigerte ihm aber die Wählbarkeitsbescheinigung, weil er das 67. Lebensjahr bereits überschritten hat. Ohne diese Bescheinigung kann der Kreiswahlleiter oder der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag nicht zulassen. Mit seinem Eilantrag wollte der Bewerber feststellen lassen, dass die Altersgrenze aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz für das Amt des Landrats nicht gilt.
Wahleinspruch erst nach der Wahl
Das Gericht hält den Antrag schon für unzulässig. Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, seien mit einem Wahleinspruch anzufechten. Bei der Vielzahl einzelner Entscheidungen von Wahlorganen und Wahlbehörden lasse sich eine Wahl nur termingerecht durchführen, wenn die Rechtskontrolle begrenzt und einem Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl vorbehalten bleibe.
Einen offensichtlichen Fehler, der die Wahl ungültig machen würde, sieht die Kammer ebenfalls nicht. Die Altershöchstgrenze verletze weder die Grundrechte des Antragstellers, noch sei sie eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung. Willkürlich sei sie nicht, da sie an die beamtenrechtlichen Regelungen angepasst sei. Gerade mit Blick auf die Amtszeit von acht Jahren überwiege nach Auffassung des Gerichts das Interesse an einer kontinuierlichen und effektiven Leitung der Kreisverwaltung.
Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 B 4253/26 ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

