Chemische Drogen und Grundstoffe im zweistelligen Kilogrammbereich, dazu Waffen, Bargeld und Gold: Das haben Ermittler bei Durchsuchungen in Hessisch Oldendorf, Hannover und Langenhagen sichergestellt. Zwei Männer sitzen seitdem in Untersuchungshaft, ein 40-Jähriger aus Hessisch Oldendorf und ein 30-Jähriger aus Hannover. Das teilen die Staatsanwaltschaft Hannover und die Polizeidirektion Hannover in einer gemeinsamen Pressemitteilung vom Dienstag, 20. Oktober 2026, mit.
Die Durchsuchungen liefen bereits am Donnerstag, 15. Oktober. Die Einsatzkräfte vollstreckten Beschlüsse für fünf Objekte: zwei Einfamilienhäuser in Hessisch Oldendorf, zwei Wohnungen im Hannoveraner Stadtteil Linden-Limmer und eine Wohnung in Langenhagen. Neben den Betäubungsmitteln fanden sie nach Behördenangaben verschiedene Waffen, darunter zwei scharfe Schusswaffen, sowie Datenträger.
Vorläufig festgenommen wurden fünf Personen: vier Männer im Alter von 30, 31, 35 und 40 Jahren und eine 33 Jahre alte Frau. Den 30-Jährigen sehen die Ermittler als Hauptbeschuldigten. Er und der 40-Jährige wurden am Freitag, 16. Oktober, einem Haftrichter vorgeführt, der Untersuchungshaft anordnete. Die übrigen drei kamen nach den polizeilichen Maßnahmen wieder frei.
Der Vorwurf: bewaffneter Handel
Die Durchsuchungen sind Teil eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens. Es geht um den Verdacht des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ein Gericht hat darüber bislang nicht entschieden, für alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.
Das Gesetz sieht dafür hohe Strafen vor. § 30a des Betäubungsmittelgesetzes sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor, wenn jemand mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder andere Gegenstände mit sich führt, die zur Verletzung von Menschen geeignet sind. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Wann ein Richter Untersuchungshaft anordnet
Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie soll das Strafverfahren sichern. Nach § 112 der Strafprozessordnung darf sie nur angeordnet werden, wenn jemand der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht, etwa Fluchtgefahr oder die Gefahr, dass Beweise beseitigt oder Zeugen beeinflusst werden. Außerdem darf sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen. Welcher Haftgrund in diesem Fall angenommen wurde, geht aus der Mitteilung nicht hervor.
Auch sonst bleibt vieles offen. Welche Drogen genau gefunden wurden, wie lange die Ermittlungen schon laufen und welche Rolle die Durchsuchungsorte in Hessisch Oldendorf in dem Verfahren spielen, haben die Behörden nicht mitgeteilt.

